Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Agentur „Regionalwachstum – Lewi Hong", vertreten durch Lewi Hong
Stand: 22. Juli 2026
§ 1 Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Lewi Hong, Rödingsmarkt 31–33, 20459 Hamburg, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer") und dessen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde"). Der Auftraggeber versichert bei Vertragsschluss, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen zu handeln.
(2) Der Geschäftsbereich des Auftragnehmers umfasst Beratungs- und Agenturleistungen, insbesondere Beratung, Coaching und Entwicklung im Bereich des Marketings (Online, Content, Inbound, Outbound und Social Media), strategische Beratung, Konzeption, Kreation, kanalübergreifende Full-Service-Lösungen, Entwicklungsleistungen, Performance-Marketing, Contentdesign, Foto- und Videografie, Webentwicklung, Remarketing, Monitoring sowie Dienstleistungen im Bereich der digitalen Personalgewinnung.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Kunden mit der Leistungserbringung vorbehaltlos beginnt.
(5) Der Vertragsschluss kann fernmündlich (Videochat, Telefon, vor Ort), elektronisch oder schriftlich erfolgen. Als Annahme gilt auch die ausdrückliche Zustimmung per E-Mail auf ein vorgelegtes Angebot. Ein dem Auftraggeber vorgelegtes Angebot sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen sind Bestandteil des Vertrages im Sinne dieser AGB. Etwaige im Angebot genannte Bindungsfristen sind zu beachten.
(6) Soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart, schuldet der Auftragnehmer die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB, nicht die Herstellung eines Werks. Dem Kunden ist bewusst, dass ein konkreter Erfolg vom Auftragnehmer nicht geschuldet wird und keine Garantien übernommen werden, sofern nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart.
(7) Der Auftragnehmer erbringt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Er übernimmt keine arbeitsrechtliche Verantwortung für vorgestellte oder eingestellte Kandidaten, gibt keine Zusicherung hinsichtlich deren Arbeitsleistung ab und erbringt keine rechtsverbindliche arbeitsrechtliche Beratung. Die Auswahl-, Einstellungs- und Personalentscheidung liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
(8) § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB findet keine Anwendung.
§ 2 Leistungserbringung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer erbringt gemäß den Vorgaben und in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Agenturleistungen. Ziel ist die Erstellung, Etablierung und fortlaufende Betreuung und Optimierung einer individuellen Marketing- und/oder Personalgewinnungsstrategie für das Unternehmen des Auftraggebers, einschließlich Online-Marketing-Maßnahmen mit der Intention, Reichweite aufzubauen sowie potenzielle Neukunden oder Personal zu akquirieren.
(2) Der Auftragnehmer ist bei der Erfüllung des Vertrages hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes frei, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist.
(3) Anfragen gelten als qualifiziert, wenn sie sich über den vom Auftragnehmer unter Mithilfe des Kunden definierten und erstellten Prozess eingetragen und damit ein Interesse an den Produkten oder Dienstleistungen des Kunden gezeigt haben.
(4) Der Auftragnehmer erbringt individuelle Beratungs- und Agenturdienstleistungen. Er kann den Erfolg bestimmter Werbemaßnahmen lediglich anhand von Erfahrungswerten prognostizieren. Dem Kunden ist bewusst, dass ein konkreter Erfolg auch wegen diverser weiterer Parameter und Faktoren, die Einfluss auf eine Werbekampagne haben, nicht geschuldet wird. Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs vereinbart, wird diese als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt.
(5) Werbeplattformen wie Meta, Google und LinkedIn sind jederzeit berechtigt, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen oder einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch durch Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und Dritte erbringen zu lassen.
(7) Der Auftragnehmer garantiert keine konkrete Anzahl an Leads, Kunden- oder Bewerbungsanfragen und keine bestimmte Qualität der durch Werbekampagnen generierten Ergebnisse, soweit nicht ausdrücklich eine Garantie nach § 15 vereinbart wurde.
(8) Landingpages, Domains (auch Subdomains) und Webseiten-Projekte, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftragnehmer auf dessen Accounts erstellt oder bereitgestellt werden, verbleiben bis zur Übertragung in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers. Nach Beendigung der Zusammenarbeit richtet der Auftraggeber rechtzeitig eigene Accounts bei den betreffenden Plattformen ein, damit eine Übertragung erfolgen kann. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber hierauf bei Vertragsende in Textform hin und setzt ihm eine Frist von 30 Tagen. Kommt der Auftraggeber der Mitwirkung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffenden Inhalte und Projekte zu löschen. Die laufenden Kosten für Hosting und Wartung trägt der Auftraggeber.
(9) Der Kunde hat Anspruch auf maximal drei (3) Revisionsschleifen pro Projekt. Jede weitere Anpassung wird gesondert in Rechnung gestellt. Änderungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind, gelten als zusätzlicher Aufwand und werden entsprechend kalkuliert.
(10) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Auskunft oder Nachweis über interne Leistungserbringungsprozesse zu geben.
(11) Dem Auftragnehmer steht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, Form und Ausführung der vereinbarten Leistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu, das nach billigem Ermessen auszuüben ist. Änderungen sind zulässig, soweit sie den vertraglich vereinbarten Leistungszweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.
(12) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Entstehender Mehraufwand wird nach § 4 gesondert vergütet.
(13) Ist der Auftragnehmer gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.
(14) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Kunden generierte Kontakte und Leads zum Zweck der Qualitätssicherung im Namen des Kunden zu kontaktieren, soweit die betroffene Person hierin eingewilligt hat oder die Kontaktaufnahme im Rahmen des von ihr initiierten Vorgangs erfolgt.
(15) Bei Zahlungsverzug oder offenen Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich einzustellen und den Zugang zu digitalen Produkten vorübergehend zu sperren. Der Vertrag und die Zahlungsvereinbarung bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er stellt insbesondere die erforderlichen Informationen, Daten und Zugangsdaten (z. B. für Social-Media-Dienste, Werbeaccounts, Hosting) zur Verfügung. Der Auftraggeber bewahrt seine Zugangsdaten sorgfältig auf und gibt sie nicht an unbefugte Dritte weiter. Bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachter unbefugter Nutzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von hieraus entstehenden Schäden frei.
(2) Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Darstellungen und Informationen frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen) selbst verantwortlich. Er unterstützt den Auftragnehmer bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter und stellt ihn auf erste Anforderung frei.
(3) Der Kunde beteiligt sich aktiv an Vorschlägen, Konzepten, Gesprächen und Chats, sodass Kommunikationswege nicht beeinträchtigt werden.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber auf Anfragen, Freigabeanforderungen und sonstige Mitteilungen des Auftragnehmers innerhalb von drei (3) Werktagen zu reagieren. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei Fristbeginn ausdrücklich darauf hin, dass die vorgelegte Arbeit nach fruchtlosem Fristablauf als freigegeben gilt. Verzögerungen, die durch verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(5) Der Kunde stellt für die Einrichtung zur Verfügung:
ausgefüllte Onboarding-Umfrage und Arbeitsblätter vor dem Kick-Off-Meeting
Teilnahme am Kick-Off-Meeting
Logo, Schriftart, Farbpalette und Style-Guide
vorhandenes Foto-, Video- und Grafikmaterial
Zugang zum Business Manager bzw. Werbeaccount sowie zu weiteren erforderlichen Accounts und Tools
Zugangsdaten für Hosting-Provider
(6) Für das laufende Management stellt der Kunde zur Verfügung:
wöchentliche Aktualisierung des Kampagnenreportings mit Verkaufsdaten
Feedback zur Lead- bzw. Bewerberqualität zur Kampagnenoptimierung
Aktualisierung des Bearbeitungsstands je Bewerber mindestens alle drei (3) Werktage, sofern Leistungen der Personalgewinnung Vertragsgegenstand sind
(7) Führt der Auftragnehmer Marketingmaßnahmen im Namen des Auftraggebers durch, stellt der Auftraggeber die zu hinterlegenden Informationen spätestens zwei Wochen vor der geplanten Liveschaltung bereit. Wird diese Frist nicht gewahrt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kampagnenstart entsprechend zu verschieben.
(8) Der Auftragnehmer prüft die vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben und Materialien auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit. Er ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung von Kampagnen zu verzögern, bis ein für die Durchführung erforderliches Qualitätsniveau erreicht ist. Das gilt insbesondere für Angaben, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, diskriminierende Anforderungen enthalten oder auf die Ansprache rechtswidriger Zielgruppen gerichtet sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, solche Angaben umzusetzen. Ansprüche des Auftraggebers wegen einer hierdurch bedingten Verzögerung bestehen nicht.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verletzung der vorgenannten Pflichten nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. Die Vergütungsverpflichtung bleibt unberührt, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.
(10) Bei der Abgabe von Bewertungen und Kommentaren im Internet und in sozialen Medien nimmt der Kunde auf die berechtigten Interessen des Auftragnehmers Rücksicht. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder vertrauliche Informationen im Sinne des § 10 zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Teilnahme an Gruppen des Auftragnehmers. Bei geschäftsschädigenden Äußerungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden von der Teilnahme auszuschließen und rechtliche Schritte einzuleiten.
§ 4 Vergütung
(1) Die Preise des Auftragnehmers, ob fernmündlich oder schriftlich mitgeteilt, sind verbindlich. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Euro. Nebenkosten (Reisekosten, Tools, Versandkosten, Versicherungsprämien, Spesen) werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Je nach Vertragsmodell umfasst die Vergütung eine einmalige Einrichtungsgebühr sowie laufende monatliche Gebühren. Monatliche Gebühren sind jeweils im Voraus für den Folgemonat zu entrichten. Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Leistungserbringung beginnt nach Zahlungseingang.
(3) Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Absatz 2 kommt der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von 10,00 € netto berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(4) Eine vereinbarte Einrichtungsgebühr vergütet die einmalige Aufsetzung der Zusammenarbeit, insbesondere Onboarding, Strategieentwicklung und Kampagnenaufbau. Sie wird bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages nicht erstattet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vergütungssätze bei laufenden Verträgen einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres anzupassen. Die Anpassung ist auf maximal 10 % pro Jahr begrenzt. Der Kunde hat bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung.
(6) Mit der Vergütung ist auch die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen gemäß § 7 abgegolten.
(7) Soweit im Rahmen der Leistung Werbemaßnahmen beauftragt werden, sind die hierfür anfallenden Kosten (Mediabudget) vom Auftraggeber separat zu tragen oder dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarte Vergütung enthält vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Werbebudget.
(8) Die Werbeausgaben aller Online-Kanäle sind vom Auftraggeber selbst zu begleichen. Die Höhe bestimmt der Auftraggeber, mindestens jedoch 500,00 € netto pro Monat.
(9) Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot oder Vertrag vereinbart waren, werden zu einem Stundensatz von 95,00 € netto honoriert.
(10) Zusätzliche Arbeiten, Projekte, Kampagnen, weitere Kanäle, kostenpflichtige Datenbeschaffung, internationale Reports und sonstige Auslagen werden auf Basis eines Kostenvoranschlags separat honoriert.
(11) Rechnungen werden elektronisch als PDF per E-Mail gestellt. Eine Rechnungsstellung per Post erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung oder der digitalen, mündlichen bzw. schriftlichen Annahme des Angebots und hat die im Angebot vereinbarte Erstlaufzeit.
(2) Die Erstlaufzeit sowie die für ihre Beendigung geltende Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot keine Angabe zur Kündigungsfrist, beträgt diese vier (4) Wochen zum Ende der Erstlaufzeit.
(3) Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit. Er kann danach von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Empfänger.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Auftraggebers gegen seine Vertragspflichten, bei dauerhafter oder wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 3 sowie bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen.
(6) Nach wirksamer Kündigung werden laufende Projekte und Produktionen bis zum Vertragsende fertiggestellt und ordnungsgemäß übergeben. Der Auftraggeber bleibt bis zur vollständigen Übergabe aller Leistungen und Materialien vergütungspflichtig.
(7) Nach Abschluss der Übergabe werden sämtliche gemeinsamen Zugänge getrennt und der Auftraggeber aus den Accounts des Auftragnehmers entfernt.
(8) Das freie Kündigungsrecht nach § 627 BGB wird für die Dauer der vereinbarten Erstlaufzeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 6 Verzug und Rücktritt
(1) Fristen für die Leistungserbringung beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag beim Auftragnehmer eingegangen ist und die für die Dienstleistungen notwendigen Daten vollständig vorliegen bzw. die notwendigen Mitwirkungshandlungen erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages zurückzuhalten.
(3) Ist der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig geworden wäre, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen werden in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der geltend gemachte Betrag.
(4) Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) „Arbeitsergebnisse" sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, Kampagnenstrukturen, grafische Darstellungen, Fotos, Videos, Texte und Entwürfe.
(2) An den vollständig vergüteten und an den Auftraggeber ausgelieferten Arbeitsergebnissen — insbesondere Foto- und Videomaterial, Grafiken, Anzeigenmotiven und veröffentlichten Werbetexten — erhält der Auftraggeber ein einfaches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für die eigenen geschäftlichen Zwecke. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar.
(3) Nicht vom Nutzungsrecht nach Absatz 2 erfasst sind Strategien, Konzepte, Kampagnenstrukturen, Prozessbeschreibungen, Skripte, Vorlagen, Datenbanken sowie Tools und Software des Auftragnehmers. An diesen besteht kein Nutzungsrecht des Auftraggebers über die Vertragslaufzeit hinaus. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
(4) Die vom Auftragnehmer etablierte Kampagnen- und Marketingstruktur darf nach Vertragsende nicht eigenständig oder durch Dritte fortgeführt werden.
(5) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Urheberrechte an allen von ihm geschaffenen Bildern, Videos, Texten, Werbekampagnen, Dokumenten, Creatives, Webinaren, Datenbanken und Programmen. Eine über Absatz 2 hinausgehende Nutzung bedarf der Zustimmung.
(6) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, den Namen, das Logo und im Rahmen der Zusammenarbeit entstandene Projektmaterialien für das eigene Portfolio, Eigenwerbung, Social-Media-Plattformen, die eigene Website und Schulungszwecke zu verwenden. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber aus wichtigem Grund in Textform widerrufen werden; auf die berechtigten Interessen des Auftragnehmers ist dabei Rücksicht zu nehmen. Bereits veröffentlichte Inhalte können nicht rückwirkend zurückverlangt werden.
(7) Umfasst die Referenznutzung personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers, etwa Fotos oder Testimonials, holt der Auftraggeber die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Personen ein und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(8) Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung der Absätze 3, 4 oder 5 kann der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5.000,00 € je Verstoß verlangen; bei einem Dauerverstoß gilt jeder angefangene Monat als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Geltendmachung strafrechtlicher Schritte bleibt vorbehalten.
§ 8 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Der Auftragnehmer kann nach Abschluss einer Teilleistung jeweils eine Abnahme verlangen und nach Durchführung aller Leistungen eine Gesamtabnahme.
(3) Die Abnahme setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Prüfung ist erfolgreich, wenn die Leistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Der Auftragnehmer kann den Kunden mit einer Frist von sieben (7) Werktagen zur Abnahme auffordern. Die Leistung gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde nicht in Textform erklärt, welche Mängel zu beseitigen sind. Der Auftragnehmer weist den Kunden mit der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hin.
(5) Mängelbeseitigungsleistungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen und zwei Zeitstunden überschreiten, sind nach Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz zu vergüten.
(6) Der Auftragnehmer hat bei erheblichen Mängeln das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener Frist. Unerhebliche Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder unerheblicher Mangel vorliegt, kann jede Partei vor Einleitung eines Rechtsstreits die Stellungnahme eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten Sachverständigen einholen. Die Kosten tragen die Parteien zunächst je zur Hälfte; die endgültige Kostentragung richtet sich nach dem Ergebnis der Begutachtung. Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Regelungen des § 9.
§ 9 Haftung
(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie ist der Höhe nach begrenzt auf die Summe der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Nettovergütung, höchstens jedoch 50.000,00 €.
(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(5) Soweit Mängel behebbar sind, tritt eine Schadensersatzpflicht erst ein, wenn der Kunde die Mängel in Textform mitgeteilt hat und der Auftragnehmer diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vierzehn (14) Werktagen behoben hat.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Abmahn- oder sonstige Verfahren, die aufgrund fehlerhafter Informationen auf Webseiten oder Social-Media-Profilen des Auftraggebers gegen diesen gerichtet werden.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.
(8) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen, Personen oder Objekte, soweit die Inhalte vom Auftraggeber bereitgestellt oder freigegeben wurden.
(9) Für das Vorgehen von Drittanbietern (z. B. Meta, Google), die Werbekampagnen nach ihren Richtlinien jederzeit stoppen oder entfernen können, haftet der Auftragnehmer nicht.
(10) Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus nicht für: a) die tatsächliche Dauer eines zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses, insbesondere nicht für Kündigungen innerhalb oder nach der Probezeit; b) die fachliche, persönliche oder wirtschaftliche Eignung eines Kandidaten nach dessen Einstellung sowie für die Richtigkeit der von Kandidaten selbst gemachten Angaben; c) Schäden, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 3 beruhen; d) Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle, die durch unsachgemäße Handhabung von Zugangsdaten durch den Auftraggeber verursacht wurden.
(11) Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die auf höherer Gewalt nach § 14 beruhen, bestehen insoweit keine Ansprüche auf Rückzahlung oder Minderung. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug bleiben unberührt.
(12) Wird der Projektumfang einvernehmlich vermindert oder werden Aufgaben einvernehmlich ausgetauscht, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Erweiterungen werden nach § 4 gesondert honoriert.
§ 10 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Kundendaten, Bewerberdaten, betriebliche Abläufe, Vertragsinformationen, Preise und Know-how.
(2) Die Parteien wahren über vertrauliche Informationen Stillschweigen und verwenden diese nur für die Durchführung dieses Vertrages.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Angestellten und Dritte mit Zugang zu den Informationen. Als Dritte gelten nicht zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen, die in gleichwertiger Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei (3) Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt.
(4) Ausgenommen sind Informationen, die: a) dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren oder ihm von dritter Seite bekannt werden, ohne dass hierdurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung verletzt wird; b) bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden; c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen, wobei der Empfänger die andere Partei vorab unterrichtet, soweit zulässig.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber versichert, bei der Datenweitergabe an den Auftragnehmer die Vorschriften der DSGVO und des BDSG einzuhalten.
(4) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Die Unterzeichnung des Auftragsverarbeitungsvertrags ist Voraussetzung für die Aufnahme der Leistungserbringung.
(5) Nach Vertragsende werden personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden verarbeitet wurden, innerhalb von 30 Tagen gelöscht oder an den Kunden zurückgegeben, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(6) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von der Haftung wegen Verstößen gegen die DSGVO und das BDSG frei, soweit die Verstöße aus der Sphäre des Kunden stammen.
§ 12 Kommunikation
(1) Die Kommunikation erfolgt vorrangig per E-Mail, sofern nicht anders vereinbart. In dringenden Angelegenheiten kann telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Möchte der Kunde ein längeres Gespräch führen, sendet er vorab eine E-Mail mit Beschreibung des Anliegens oder bucht einen Termin über die bereitgestellten Tools.
(2) Mehrere Fragen sind nach Möglichkeit gebündelt zu übermitteln.
(3) Die Bürozeiten sind Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr.
(4) Der Auftragnehmer antwortet in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden auf E-Mails, ausgenommen Wochenenden und Feiertage.
(5) Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses können in Textform nach § 126b BGB erfolgen. Der Auftragnehmer kann hierzu die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Aufrechnung und Abtretung
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfall von Telekommunikationsnetzen, Cyberangriffe sowie Ausfall oder Einschränkung von Drittanbieter-Plattformen.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt.
(3) Dauert die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 15 Garantie
(1) Grundsatz
Garantien bestehen nur, wenn sie im Angebot oder Vertrag ausdrücklich und in Textform vereinbart wurden. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungswerte, Zielgrößen, Ergebnisbeispiele anderer Kunden oder werbliche Angaben stellen keine Garantie dar. Eine Garantie gilt ausschließlich für die dort bezeichnete Position, Region, Zielgruppe und Laufzeit.
(2) Gegenstand der Garantie
Die garantierte Leistung bezieht sich, je nach Vereinbarung, auf eine bestimmte Anzahl qualifizierter Bewerbungen oder auf eine bestimmte Mindestanzahl an Einstellungen. Qualifizierte Bewerbungen sind solche, bei denen der Auftragnehmer mit dem Kandidaten in Kontakt getreten ist und ein aussagekräftiges Profil vorliegt. Als Einstellung gilt ausschließlich ein beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag, unabhängig von Berufsbezeichnung oder Standort. Wiedereinstellungen und erneute Bewerbungen sind eingeschlossen.
(3) Anmeldung des Garantiefalls und Karenzzeit
a) Ein Garantiefall tritt nicht automatisch durch das Nichterreichen des Garantieziels ein. Der Auftraggeber hat einen Garantieanspruch innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablauf der Erstlaufzeit in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzumelden.
b) Mit dem Zugang der Anmeldung beginnt eine Nachbesserungs- und Karenzzeit von vier (4) Monaten, in der der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen ohne zusätzliche Vergütung fortführt, um das Garantieziel zu erreichen. Das Werbebudget nach § 4 Abs. 7 und 8 trägt auch während der Karenzzeit der Auftraggeber.
c) Erfolgt keine fristgerechte Anmeldung nach Buchstabe a), entfällt der Garantieanspruch.
(4) Rechtsfolgen
a) Bewerbungsgarantie: Wird die garantierte Anzahl qualifizierter Bewerbungen bis zum Ablauf der Karenzzeit nicht erreicht, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung pro nicht erreichter garantierter Bewerbung nach dem im Vertrag festgelegten Geldwert.
b) Einstellungsgarantie: Wird die garantierte Mindestanzahl an Einstellungen bis zum Ablauf der Karenzzeit nicht erreicht, erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen ohne zusätzliche Vergütung weiter, bis die garantierte Anzahl erreicht ist. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht in diesem Fall nicht.
c) Ansprüche nach Buchstabe a) sind innerhalb von vier (4) Wochen nach Ablauf der Karenzzeit in Textform geltend zu machen.
(5) Voraussetzungen der Garantie
Die Garantie setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 3 erfüllt und die folgenden Kernprozesse einhält:
Umsetzung der empfohlenen Optimierungen an der Karriereseite
telefonischer Erstkontakt mit mindestens drei dokumentierten Kontaktversuchen je Kandidat; Bewerbungsunterlagen werden frühestens ab dem ersten Gespräch angefordert
Aktualisierung des Bearbeitungsstands je Bewerber mindestens alle drei (3) Werktage
Meldung aller Bewerber, die durch die Maßnahmen des Auftragnehmers auf das Angebot aufmerksam wurden, sowie aller Einstellungen nach § 16
vollständiger Abschluss des Onboardings innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vertragsbeginn
(6) Prüfungs- und Nachweisrechte
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Garantiefall die Einhaltung der vereinbarten Prozesse in angemessenem Umfang zu überprüfen. Dazu gehört die nachträgliche Kontaktaufnahme mit Kandidaten bis zu drei (3) Monate nach Vertragsende.
b) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Auftraggeber die Kernprozesse nach Absatz 5 nicht eingehalten hat, legt der Auftraggeber auf Verlangen Nachweise über deren Einhaltung vor, insbesondere zur Dokumentation der Kontaktversuche und des Bearbeitungsstands je Kandidat. Die Nachweise können in pseudonymisierter Form erfolgen; eine Offenlegung personenbezogener Daten der Kandidaten ist hierfür nicht erforderlich.
c) Die Mitwirkung an der Prüfung nach Buchstabe b) ist Voraussetzung für die Geltendmachung des Garantieanspruchs. Legt der Auftraggeber die Nachweise trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht vor, entfällt der Anspruch.
(7) Kürzung und Verwirkung
Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 3 oder die Kernprozesse nach Absatz 5 nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Garantieleistung auszusetzen, angemessen zu kürzen oder — bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung — vollständig entfallen zu lassen. Maßgeblich ist, in welchem Umfang sich die Pflichtverletzung auf das Erreichen des Garantieziels ausgewirkt hat.
§ 16 Meldepflicht bei Einstellungen und Umgehungsverbot
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Einstellung eines Kandidaten, der über die Maßnahmen des Auftragnehmers auf das Stellenangebot aufmerksam geworden ist, innerhalb von drei (3) Werktagen in Textform an info@regionalwachstum.de zu melden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Einstellung ist der beidseitig unterzeichnete Arbeitsvertrag, nicht das vereinbarte Eintrittsdatum.
(2) Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, über welchen Weg der Kontakt zustande gekommen ist. Kontaktiert ein zuvor vom Auftragnehmer angesprochener oder vorgestellter Kandidat den Auftraggeber auf anderem Wege, etwa über Karriereportale, berufliche Netzwerke oder Eigeninitiative, und besteht Einstellungsinteresse, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich.
(3) Die Meldepflicht besteht bis zwölf (12) Monate nach Ende der Kampagnenlaufzeit fort, soweit die Einstellung einen Kandidaten betrifft, der während der Laufzeit durch Maßnahmen des Auftragnehmers erreicht wurde.
(4) Verstößt der Auftraggeber gegen die Meldepflicht nach Absatz 1 und macht er gleichzeitig Ansprüche aus einer Garantie nach § 15 geltend, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den betroffenen Zeitraum die andernfalls angefallene Vergütung nachzuberechnen, zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 100 % dieser Vergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen der Textform nach § 126b BGB. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(2) Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) Dem Kunden ist bewusst, dass es sich um Werbemaßnahmen handelt und der Auftragnehmer — vorbehaltlich einer ausdrücklichen Garantie nach § 15 — nur Dienstleistungen schuldet. Ergebnisbeispiele anderer Kunden dienen ausschließlich zu Demonstrationszwecken und stellen keine Garantie dar.
(4) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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