VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Agentur „Regionalwachstum – Lewi Hong", vertreten durch Lewi Hong
Stand: 11. September 2026
§ 1 Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Lewi Hong, Rödingsmarkt 31–33, 20459 Hamburg, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer") und dessen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde"). Der Auftraggeber versichert bei Vertragsschluss, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen zu handeln.
(2) Der Geschäftsbereich des Auftragnehmers umfasst Beratungs- und Agenturleistungen, insbesondere Beratung, Coaching und Entwicklung im Bereich des Marketings (Online, Content, Inbound, Outbound und Social Media), strategische Beratung, Konzeption, Kreation, kanalübergreifende Full-Service-Lösungen, Entwicklungsleistungen, Performance-Marketing, Contentdesign, Foto- und Videografie, Webentwicklung, Remarketing, Monitoring sowie Dienstleistungen im Bereich der digitalen Personalgewinnung.
(3) Die Leistungen des Auftragnehmers gliedern sich in zwei Leistungsbereiche, die einzeln oder gemeinsam beauftragt werden können:
a) Neukundengewinnung: Maßnahmen mit dem Ziel, für den Auftraggeber Anfragen, Kontakte und Gesprächstermine mit potenziellen Kunden zu erzeugen, insbesondere durch Direktansprache (Outbound per E-Mail, berufliche Netzwerke und Telefon) sowie durch Kampagnen mit Eintragungsstrecke (Inbound).
b) Personalgewinnung: Maßnahmen mit dem Ziel, für den Auftraggeber Bewerbungen und Einstellungen zu erzeugen, insbesondere durch Social Recruiting, Bewerbungsstrecken und die Optimierung der Karriereseite.
Soweit diese AGB Regelungen für einen der beiden Leistungsbereiche treffen, gelten sie nur, wenn Leistungen dieses Bereichs Vertragsgegenstand sind.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
(5) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Kunden mit der Leistungserbringung vorbehaltlos beginnt.
(6) Der Vertragsschluss kann fernmündlich (Videochat, Telefon, vor Ort), elektronisch oder schriftlich erfolgen. Als Annahme gilt auch die ausdrückliche Zustimmung per E-Mail auf ein vorgelegtes Angebot. Ein dem Auftraggeber vorgelegtes Angebot sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen sind Bestandteil des Vertrages im Sinne dieser AGB. Etwaige im Angebot genannte Bindungsfristen sind zu beachten.
(7) Soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart, schuldet der Auftragnehmer die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB, nicht die Herstellung eines Werks. Dem Kunden ist bewusst, dass ein konkreter Erfolg vom Auftragnehmer nicht geschuldet wird und keine Garantien übernommen werden, sofern nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart.
(8) Der Auftragnehmer erbringt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Er übernimmt keine arbeitsrechtliche Verantwortung für vorgestellte oder eingestellte Kandidaten, gibt keine Zusicherung hinsichtlich deren Arbeitsleistung ab und erbringt keine rechtsverbindliche arbeitsrechtliche Beratung. Die Auswahl-, Einstellungs- und Personalentscheidung liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
(9) Maßnahmen der Direktansprache führt der Auftragnehmer im Namen und im Auftrag des Auftraggebers durch. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür zusätzliche, dem Auftraggeber zugeordnete Domains und Postfächer zu registrieren und zu betreiben sowie Absenderbezeichnungen zu verwenden, die mit dem Auftraggeber abgestimmt sind. Die Auswahl der Zielgruppe erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme und die inhaltliche Verantwortung für die beworbenen Leistungen verbleiben beim Auftraggeber.
(10) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung. Eine Prüfung der wettbewerbs-, datenschutz- oder arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einzelner Maßnahmen im Einzelfall ist nicht Vertragsgegenstand.
(11) § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB findet keine Anwendung.
§ 2 Leistungserbringung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer erbringt gemäß den Vorgaben und in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Agenturleistungen. Ziel ist die Erstellung, Etablierung und fortlaufende Betreuung und Optimierung einer individuellen Marketing- und/oder Personalgewinnungsstrategie für das Unternehmen des Auftraggebers, einschließlich Maßnahmen mit der Intention, Reichweite aufzubauen sowie potenzielle Neukunden oder Personal zu akquirieren.
(2) Der Auftragnehmer ist bei der Erfüllung des Vertrages hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes frei, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist.
(3) Ob eine Anfrage, ein Gesprächstermin oder eine Bewerbung als qualifiziert gilt, richtet sich nach den Begriffsbestimmungen in § 15 Abs. 2. Diese Begriffsbestimmungen gelten unabhängig davon, ob eine Garantie vereinbart wurde, auch für Reporting, Abrechnung und die Bewertung der Zielerreichung.
(4) Der Auftragnehmer erbringt individuelle Beratungs- und Agenturdienstleistungen. Er kann den Erfolg bestimmter Maßnahmen lediglich anhand von Erfahrungswerten prognostizieren. Dem Kunden ist bewusst, dass ein konkreter Erfolg auch wegen diverser weiterer Parameter und Faktoren, die Einfluss auf eine Kampagne haben, nicht geschuldet wird. Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs vereinbart, wird diese als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt.
(5) Werbe- und Versandplattformen sowie E-Mail-Provider, insbesondere Meta, Google, LinkedIn und Anbieter von Versand- und Zustellinfrastruktur, sind jederzeit berechtigt, Kampagnen, Konten oder Domains ohne Nennung von Gründen zu sperren, zu stoppen oder einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch durch Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und Dritte erbringen zu lassen.
(7) Der Auftragnehmer garantiert keine konkrete Anzahl an Anfragen, Kontakten, Gesprächsterminen, Leads oder Bewerbungen, keine Abschlüsse, keinen Umsatz und keine bestimmte Qualität der durch Kampagnen generierten Ergebnisse, soweit nicht ausdrücklich eine Garantie nach § 15 vereinbart wurde.
(8) Landingpages, Domains (auch Sub- und Zusatzdomains), Postfächer und Webseiten-Projekte, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftragnehmer auf dessen Accounts erstellt oder bereitgestellt werden, verbleiben bis zur Übertragung in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers. Nach Beendigung der Zusammenarbeit richtet der Auftraggeber rechtzeitig eigene Accounts bei den betreffenden Plattformen ein, damit eine Übertragung erfolgen kann. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber hierauf bei Vertragsende in Textform hin und setzt ihm eine Frist von 30 Tagen. Kommt der Auftraggeber der Mitwirkung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffenden Inhalte, Projekte, Domains und Postfächer zu löschen oder auslaufen zu lassen. Die laufenden Kosten für Registrierung, Hosting und Wartung trägt der Auftraggeber.
(9) Der Kunde hat Anspruch auf maximal drei (3) Revisionsschleifen pro Projekt. Jede weitere Anpassung wird gesondert in Rechnung gestellt. Änderungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind, gelten als zusätzlicher Aufwand und werden entsprechend kalkuliert.
(10) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Auskunft oder Nachweis über interne Leistungserbringungsprozesse zu geben.
(11) Dem Auftragnehmer steht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, Form und Ausführung der vereinbarten Leistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu, das nach billigem Ermessen auszuüben ist. Änderungen sind zulässig, soweit sie den vertraglich vereinbarten Leistungszweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind. Das gilt insbesondere für die Wahl und den Wechsel der eingesetzten Kanäle, Plattformen und Versandwege.
(12) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Entstehender Mehraufwand wird nach § 4 gesondert vergütet.
(13) Ist der Auftragnehmer gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.
(14) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Kunden generierte Kontakte, Anfragen und Bewerber zum Zweck der Qualitätssicherung im Namen des Kunden zu kontaktieren, soweit die betroffene Person hierin eingewilligt hat oder die Kontaktaufnahme im Rahmen des von ihr initiierten Vorgangs erfolgt.
(15) Bei Zahlungsverzug oder offenen Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich einzustellen und den Zugang zu digitalen Produkten vorübergehend zu sperren. Der Vertrag und die Zahlungsvereinbarung bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er stellt insbesondere die erforderlichen Informationen, Daten und Zugangsdaten (z. B. für Social-Media-Dienste, Werbeaccounts, Domainverwaltung, Hosting) zur Verfügung. Der Auftraggeber bewahrt seine Zugangsdaten sorgfältig auf und gibt sie nicht an unbefugte Dritte weiter. Bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachter unbefugter Nutzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von hieraus entstehenden Schäden frei.
(2) Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Darstellungen und Informationen frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität etwaiger Kampagnen (Werbeanzeigen, Anschreiben, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen) selbst verantwortlich. Er unterstützt den Auftragnehmer bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter und stellt ihn auf erste Anforderung frei.
(3) Der Kunde beteiligt sich aktiv an Vorschlägen, Konzepten, Gesprächen und Chats, sodass Kommunikationswege nicht beeinträchtigt werden.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber auf Anfragen, Freigabeanforderungen und sonstige Mitteilungen des Auftragnehmers innerhalb von drei (3) Werktagen zu reagieren. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei Fristbeginn ausdrücklich darauf hin, dass die vorgelegte Arbeit nach fruchtlosem Fristablauf als freigegeben gilt. Verzögerungen, die durch verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(5) Der Kunde stellt für die Einrichtung zur Verfügung:
Allgemein
• ausgefüllte Onboarding-Umfrage und Arbeitsblätter vor dem Kick-Off-Meeting
• Teilnahme am Kick-Off-Meeting
• Logo, Schriftart, Farbpalette und Style-Guide
• vorhandenes Foto-, Video- und Grafikmaterial
• Zugang zum Business Manager bzw. Werbeaccount sowie zu weiteren erforderlichen Accounts und Tools
• Zugangsdaten für Hosting-Provider
• bei geplanten Foto- oder Videoproduktionen die nach § 7 Abs. 5 erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen, vor dem Produktionstermin
Zusätzlich bei Leistungen der Neukundengewinnung
• Definition der Zielgruppe nach Branche, Region, Unternehmensgröße und Ansprechpartnerfunktion
• Sperrliste nach Absatz 11 in einem maschinenlesbaren Format vor Kampagnenstart
• Freigabe der Absenderbezeichnungen sowie Zustimmung zur Registrierung und Nutzung zusätzlicher Domains und Postfächer nach § 1 Abs. 9
• Einrichtung und Test der Weiterleitung eingehender Antworten auf ein vom Auftraggeber betreutes Postfach
• Benennung der Person, die eingehende Anfragen bearbeitet und Gesprächstermine wahrnimmt
Zusätzlich bei Leistungen der Personalgewinnung
• vollständige Stellenbeschreibung einschließlich Vergütungsrahmen, Arbeitszeiten und Einsatzort
• Benennung der Person, die Bewerber kontaktiert und Gespräche führt
(6) Für das laufende Management stellt der Kunde zur Verfügung:
• wöchentliche Aktualisierung des Kampagnenreportings mit Verkaufsdaten
• Feedback zur Anfragen-, Lead- bzw. Bewerberqualität zur Kampagnenoptimierung, einschließlich der Beanstandung nicht qualifizierter Ergebnisse nach § 15 Abs. 6
• Aktualisierung des Bearbeitungsstands je Bewerber mindestens alle drei (3) Werktage nach Maßgabe der Dokumentationspflicht in § 15 Abs. 7, sofern Leistungen der Personalgewinnung Vertragsgegenstand sind
• Aktualisierung des Bearbeitungsstands je Anfrage und je Gesprächstermin mindestens alle drei (3) Werktage nach Maßgabe der Dokumentationspflicht in § 15 Abs. 7 sowie mindestens werktägliche Prüfung des für Antworten eingerichteten Postfachs, sofern Leistungen der Neukundengewinnung Vertragsgegenstand sind
(7) Führt der Auftragnehmer Maßnahmen im Namen des Auftraggebers durch, stellt der Auftraggeber die zu hinterlegenden Informationen spätestens zwei Wochen vor der geplanten Liveschaltung bereit. Wird diese Frist nicht gewahrt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kampagnenstart entsprechend zu verschieben.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben und Materialien auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit zu sichten und den Beginn oder die Fortsetzung von Kampagnen zu verzögern, bis ein für die Durchführung erforderliches Qualitätsniveau erreicht ist. Das gilt insbesondere für Angaben, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, diskriminierende Anforderungen enthalten oder auf die Ansprache rechtswidriger Zielgruppen gerichtet sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, solche Angaben umzusetzen. Eine Pflicht zur inhaltlichen oder rechtlichen Prüfung der Angaben des Auftraggebers besteht nicht; die Verantwortung für deren Richtigkeit und Zulässigkeit verbleibt nach Absatz 2 beim Auftraggeber. Ansprüche des Auftraggebers wegen einer hierdurch bedingten Verzögerung bestehen nicht.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verletzung der Pflichten nach diesem Paragraphen nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. Die Vergütungsverpflichtung bleibt unberührt, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.
(10) Bei der Abgabe von Bewertungen und Kommentaren im Internet und in sozialen Medien nimmt der Kunde auf die berechtigten Interessen des Auftragnehmers Rücksicht. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder vertrauliche Informationen im Sinne des § 10 zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Teilnahme an Gruppen des Auftragnehmers. Bei geschäftsschädigenden Äußerungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden von der Teilnahme auszuschließen und rechtliche Schritte einzuleiten.
(11) Sperrliste. Vor Beginn einer Maßnahme der Direktansprache übermittelt der Auftraggeber in Textform eine Liste aller Unternehmen, Domains und Adressen, die von der Ansprache auszunehmen sind, insbesondere Bestandskunden, laufende Angebote, Lieferanten und Kontakte, die einer Ansprache widersprochen haben. Der Auftraggeber aktualisiert diese Liste während der Laufzeit unaufgefordert, sobald sich Änderungen ergeben, mindestens jedoch monatlich. Unterbleibt die Übermittlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kampagnenstart zu verschieben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht gemeldete Kontakte von der Ansprache auszunehmen; Ansprüche des Auftraggebers wegen der Ansprache eines nicht gemeldeten Kontakts bestehen nicht.
(12) Keine kollidierende Parallelansprache. Der Auftraggeber führt während der Laufzeit in der vertraglich definierten Zielgruppe und Region keine eigenen und veranlasst keine durch Dritte durchgeführten Maßnahmen der Direktansprache, ohne diese zuvor mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Mehrfachansprache derselben Kontakte die Zustellbarkeit und die Ergebnisse der Kampagne beeinträchtigt.
(13) Folgen unterlassener Mitwirkung. Erbringt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität, gilt Folgendes:
a) Der Auftragnehmer gerät insoweit nicht in Verzug. Vereinbarte Fristen, Laufzeiten und der Bezugszeitraum im Sinne des § 15 Abs. 2 Buchstabe e) verlängern sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
b) Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt in voller Höhe bestehen. § 615 BGB bleibt unberührt.
c) Mehraufwand, der dem Auftragnehmer durch die verspätete oder unterlassene Mitwirkung entsteht, wird nach § 4 Abs. 10 vergütet.
d) Die Auswirkungen auf Garantieansprüche richten sich nach § 15 Abs. 10.
§ 4 Vergütung
(1) Die Preise des Auftragnehmers, ob fernmündlich oder schriftlich mitgeteilt, sind verbindlich. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Euro. Nebenkosten (Reisekosten, Tools, Versandkosten, Versicherungsprämien, Spesen) werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Je nach Vertragsmodell umfasst die Vergütung eine einmalige Einrichtungsgebühr sowie laufende monatliche Gebühren. Monatliche Gebühren sind jeweils im Voraus für den Folgemonat zu entrichten. Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Leistungserbringung beginnt nach Zahlungseingang.
(3) Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Absatz 2 kommt der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von 10,00 € netto berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(4) Eine vereinbarte Einrichtungsgebühr vergütet die einmalige Aufsetzung der Zusammenarbeit, insbesondere Onboarding, Strategieentwicklung, Aufbau der Versand- und Kampagneninfrastruktur sowie Kampagnenaufbau. Sie wird bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages nicht erstattet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vergütungssätze bei laufenden Verträgen einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres anzupassen. Die Anpassung ist auf maximal 10 % pro Jahr begrenzt. Der Kunde hat bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung.
(6) Mit der Vergütung ist auch die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen gemäß § 7 abgegolten.
(7) Soweit im Rahmen der Leistung Werbemaßnahmen beauftragt werden, sind die hierfür anfallenden Kosten (Mediabudget) vom Auftraggeber separat zu tragen oder dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarte Vergütung enthält vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Werbebudget.
(8) Die Werbeausgaben aller Online-Kanäle sind vom Auftraggeber selbst zu begleichen. Die Höhe bestimmt der Auftraggeber, mindestens jedoch 500,00 € netto pro Monat.
(9) Kosten für Infrastruktur der Direktansprache, insbesondere Registrierung und Betrieb zusätzlicher Domains und Postfächer, Versandsoftware sowie kostenpflichtige Datenbeschaffung, trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(10) Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot oder Vertrag vereinbart waren, werden zu einem Stundensatz von 95,00 € netto honoriert.
(11) Zusätzliche Arbeiten, Projekte, Kampagnen, weitere Kanäle, internationale Reports und sonstige Auslagen werden auf Basis eines Kostenvoranschlags separat honoriert.
(12) Rechnungen werden elektronisch als PDF per E-Mail gestellt. Eine Rechnungsstellung per Post erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung oder der digitalen, mündlichen bzw. schriftlichen Annahme des Angebots und hat die im Angebot vereinbarte Erstlaufzeit.
(2) Die Erstlaufzeit sowie die für ihre Beendigung geltende Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot keine Angabe zur Kündigungsfrist, beträgt diese vier (4) Wochen zum Ende der Erstlaufzeit.
(3) Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit. Er kann danach von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Empfänger.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Auftraggebers gegen seine Vertragspflichten, bei dauerhafter oder wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 3 sowie bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen.
(6) Nach wirksamer Kündigung werden laufende Projekte und Produktionen bis zum Vertragsende fertiggestellt und ordnungsgemäß übergeben. Der Auftraggeber bleibt bis zur vollständigen Übergabe aller Leistungen und Materialien vergütungspflichtig.
(7) Nach Abschluss der Übergabe werden sämtliche gemeinsamen Zugänge getrennt und der Auftraggeber aus den Accounts des Auftragnehmers entfernt.
(8) Das freie Kündigungsrecht nach § 627 BGB wird für die Dauer der vereinbarten Erstlaufzeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(9) Eine nach § 15 begonnene Karenzzeit endet nicht durch die Beendigung des Vertrages. Sie läuft nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 weiter; die dort genannten Mitwirkungspflichten und Kernprozesse gelten für ihre Dauer fort.
§ 6 Verzug und Rücktritt
(1) Fristen für die Leistungserbringung beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag beim Auftragnehmer eingegangen ist und die für die Dienstleistungen notwendigen Daten vollständig vorliegen bzw. die notwendigen Mitwirkungshandlungen erbracht sind. Bei Maßnahmen der Direktansprache gehört hierzu die Übermittlung der Sperrliste nach § 3 Abs. 11.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages zurückzuhalten.
(3) Ist der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig geworden wäre, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen werden in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der geltend gemachte Betrag.
(4) Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) „Arbeitsergebnisse" sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, Kampagnenstrukturen, Anschreiben und Sequenzen, grafische Darstellungen, Fotos, Videos, Texte und Entwürfe.
(2) An den vollständig vergüteten und an den Auftraggeber ausgelieferten Arbeitsergebnissen, insbesondere Foto- und Videomaterial, Grafiken, Anzeigenmotiven und veröffentlichten Werbetexten, erhält der Auftraggeber ein einfaches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für die eigenen geschäftlichen Zwecke. Die Einräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Für Foto- und Videomaterial gelten ergänzend die Absätze 3 bis 5.
(3) Foto- und Videomaterial. Für Foto- und Videomaterial, das der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages produziert hat, gilt das Nutzungsrecht nach Absatz 2 mit den folgenden Maßgaben:
a) Der Auftraggeber darf das Material ausschließlich zur Bewerbung des eigenen Unternehmens und der im Vertrag bezeichneten Standorte oder Marken verwenden. Eine Nutzung für verbundene Unternehmen, weitere Gesellschaften, Franchise- oder Kooperationspartner des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
b) Die Weitergabe des Materials an Dritte ist untersagt, insbesondere an andere Agenturen, Produktionsfirmen, Personalvermittler, Stellenbörsen, Medienhäuser und Bilddatenbanken. Zulässig ist die Weitergabe an Dienstleister, die das Material ausschließlich weisungsgebunden für den Auftraggeber verwenden, etwa Hosting-, Druck- oder Webdienstleister; der Auftraggeber verpflichtet diese entsprechend.
c) Das Einstellen des Materials in eigene Unternehmensauftritte des Auftraggebers auf Portalen und in sozialen Netzwerken ist zulässig. Untersagt sind das Einstellen in Bild-, Video- oder Stockdatenbanken sowie jede Bereitstellung, die Dritten eine eigene Nutzung des Materials ermöglicht.
d) Das Material darf ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform nicht verändert werden, insbesondere nicht neu geschnitten, farblich umgestaltet, mit fremden Inhalten zusammengeführt oder mit generativen Verfahren bearbeitet werden. Zulässig sind rein formatbedingte Anpassungen wie der Zuschnitt auf Seitenverhältnisse und die Komprimierung für die Veröffentlichung, soweit der inhaltliche Gesamteindruck erhalten bleibt.
e) Urhebervermerke, Signaturen, Wasserzeichen und Metadaten im Material dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einer Veröffentlichung als Urheber genannt zu werden.
f) Endet der Vertrag, bleibt das Nutzungsrecht nach Absatz 2 an bereits ausgeliefertem Material bestehen. Die Buchstaben a) bis e) gelten über das Vertragsende hinaus fort.
(4) Rohmaterial und Projektdateien. Nicht vom Nutzungsrecht nach den Absätzen 2 und 3 erfasst sind unbearbeitetes Rohmaterial, nicht ausgelieferte Aufnahmen und Entwürfe, Projekt- und Schnittdateien, Ebenen- und Quelldateien, Farbprofile, Presets und Vorlagen. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Rohmaterial dauerhaft aufzubewahren; er bewahrt es mindestens bis sechs (6) Monate nach Auslieferung des jeweiligen Projekts auf. Die Übertragung von Rohmaterial oder Projektdateien kann gesondert vereinbart und vergütet werden.
(5) Abgebildete Personen. Werden bei Produktionen des Auftragnehmers Personen abgebildet, insbesondere Mitarbeiter, Auszubildende, Geschäftsführer, Patienten oder Kunden des Auftraggebers, gilt:
a) Der Auftraggeber holt vor Beginn der Produktion die erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen in Textform ein. Die Einwilligung hat sowohl die Nutzung durch den Auftraggeber als auch die Referenznutzung durch den Auftragnehmer nach Absatz 9 zu umfassen.
b) Der Auftragnehmer stellt hierfür eine Mustereinwilligung bereit. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer die eingeholten Einwilligungen auf Verlangen vor.
c) Liegt für eine abgebildete Person keine wirksame Einwilligung vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Produktion zu verschieben oder die betreffenden Aufnahmen nicht zu verwenden. Ansprüche des Auftraggebers wegen einer hierdurch bedingten Verzögerung bestehen nicht.
d) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen abgebildeter Personen frei, soweit diese darauf beruhen, dass eine Einwilligung nicht, nicht wirksam oder nicht im erforderlichen Umfang vorlag.
e) Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung, informieren die Parteien einander unverzüglich und stellen die weitere Verbreitung der betroffenen Aufnahmen im rechtlich gebotenen Umfang ein. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückerstattung der Produktionskosten oder auf kostenfreie Neuproduktion besteht nicht.
(6) Nicht vom Nutzungsrecht nach Absatz 2 erfasst sind Strategien, Konzepte, Kampagnenstrukturen, E-Mail-Sequenzen und Gesprächsleitfäden, Prozessbeschreibungen, Skripte, Vorlagen, Datenbanken, Leadlisten sowie Tools und Software des Auftragnehmers. An diesen besteht kein Nutzungsrecht des Auftraggebers über die Vertragslaufzeit hinaus. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
(7) Die vom Auftragnehmer etablierte Kampagnen- und Marketingstruktur darf nach Vertragsende nicht eigenständig oder durch Dritte fortgeführt werden.
(8) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Urheberrechte an allen von ihm geschaffenen Bildern, Videos, Texten, Kampagnen, Dokumenten, Creatives, Webinaren, Datenbanken und Programmen. Eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(9) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, den Namen, das Logo und im Rahmen der Zusammenarbeit entstandene Projektmaterialien für das eigene Portfolio, Eigenwerbung, Social-Media-Plattformen, die eigene Website und Schulungszwecke zu verwenden. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber aus wichtigem Grund in Textform widerrufen werden; auf die berechtigten Interessen des Auftragnehmers ist dabei Rücksicht zu nehmen. Bereits veröffentlichte Inhalte können nicht rückwirkend zurückverlangt werden.
(10) Umfasst die Referenznutzung personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers, etwa Fotos oder Testimonials, holt der Auftraggeber die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Personen ein und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(11) Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung der Absätze 3, 4, 6, 7 oder 8 kann der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5.000,00 € je Verstoß verlangen; bei einem Dauerverstoß gilt jeder angefangene Monat als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Geltendmachung strafrechtlicher Schritte bleibt vorbehalten.
§ 8 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Der Auftragnehmer kann nach Abschluss einer Teilleistung jeweils eine Abnahme verlangen und nach Durchführung aller Leistungen eine Gesamtabnahme.
(3) Die Abnahme setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Prüfung ist erfolgreich, wenn die Leistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Der Auftragnehmer kann den Kunden mit einer Frist von sieben (7) Werktagen zur Abnahme auffordern. Die Leistung gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde nicht in Textform erklärt, welche Mängel zu beseitigen sind. Der Auftragnehmer weist den Kunden mit der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hin.
(5) Mängelbeseitigungsleistungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen und zwei Zeitstunden überschreiten, sind nach Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz zu vergüten.
(6) Der Auftragnehmer hat bei erheblichen Mängeln das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener Frist. Unerhebliche Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder unerheblicher Mangel vorliegt, kann jede Partei vor Einleitung eines Rechtsstreits die Stellungnahme eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten Sachverständigen einholen. Die Kosten tragen die Parteien zunächst je zur Hälfte; die endgültige Kostentragung richtet sich nach dem Ergebnis der Begutachtung. Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Regelungen des § 9.
§ 9 Haftung
(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie ist der Höhe nach begrenzt auf die Summe der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Nettovergütung, höchstens jedoch 50.000,00 €.
(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(5) Soweit Mängel behebbar sind, tritt eine Schadensersatzpflicht erst ein, wenn der Kunde die Mängel in Textform mitgeteilt hat und der Auftragnehmer diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vierzehn (14) Werktagen behoben hat.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Abmahn- oder sonstige Verfahren, die aufgrund fehlerhafter Informationen auf Webseiten oder Social-Media-Profilen des Auftraggebers gegen diesen gerichtet werden.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.
(8) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen, Personen oder Objekte, soweit die Inhalte vom Auftraggeber bereitgestellt oder freigegeben wurden oder soweit der Auftraggeber die Einwilligungen der abgebildeten Personen nach § 7 Abs. 5 einzuholen hatte.
(9) Für das Vorgehen von Drittanbietern (z. B. Meta, Google, LinkedIn, E-Mail-Provider), die Kampagnen, Konten oder Domains nach ihren Richtlinien jederzeit sperren, stoppen oder entfernen können, haftet der Auftragnehmer nicht.
(10) Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus nicht für:
a) die tatsächliche Dauer eines zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses, insbesondere nicht für Kündigungen innerhalb oder nach der Probezeit;
b) die fachliche, persönliche oder wirtschaftliche Eignung eines Kandidaten nach dessen Einstellung sowie für die Richtigkeit der von Kandidaten selbst gemachten Angaben;
c) die Bonität, Seriosität, Kaufkraft oder Abschlussbereitschaft eines im Rahmen der Neukundengewinnung generierten Kontakts sowie für die Richtigkeit der von diesem selbst gemachten Angaben;
d) das Zustandekommen, den Inhalt und die Durchführung von Verträgen zwischen dem Auftraggeber und einem generierten Kontakt;
e) Schäden, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 3 beruhen, insbesondere auf einer unvollständigen oder nicht aktualisierten Sperrliste nach § 3 Abs. 11;
f) Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle, die durch unsachgemäße Handhabung von Zugangsdaten durch den Auftraggeber verursacht wurden.
(11) Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die auf höherer Gewalt nach § 14 beruhen, bestehen insoweit keine Ansprüche auf Rückzahlung oder Minderung. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug bleiben unberührt.
(12) Wird der Projektumfang einvernehmlich vermindert oder werden Aufgaben einvernehmlich ausgetauscht, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Erweiterungen werden nach § 4 gesondert honoriert.
(13) Direktansprache. Der Auftraggeber entscheidet über die Durchführung von Maßnahmen der Direktansprache und über die dabei beworbenen Leistungen. Ihm ist bekannt, dass die Zulässigkeit werblicher Ansprache, insbesondere per E-Mail und Telefon, gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, namentlich nach § 7 UWG, und dass die rechtliche Bewertung von der Ausgestaltung der Maßnahme im Einzelfall abhängt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass eine im Auftrag des Auftraggebers durchgeführte Maßnahme der Direktansprache beanstandet wird. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Beanstandung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder von Vorgaben des Auftraggebers abgewichen ist. Als Vorgaben des Auftraggebers gelten auch Zielgruppen, Adressbestände, Anschreiben und sonstige Kampagneninhalte, die der Auftraggeber freigegeben hat oder die nach § 3 Abs. 4 als freigegeben gelten.
(14) Beanstandungen Dritter. Geht bei einer Partei eine Abmahnung, eine Unterlassungsaufforderung, ein datenschutzrechtliches Auskunfts-, Widerspruchs- oder Löschverlangen oder eine behördliche Anfrage ein, die eine im Rahmen dieses Vertrages durchgeführte Maßnahme betrifft, informiert sie die andere Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen, und stimmt das weitere Vorgehen ab. Der Auftragnehmer sperrt die betroffene Adresse und die zugehörige Domain unverzüglich für alle weiteren Maßnahmen. Erklärungen mit rechtlicher Bindungswirkung gegenüber dem Dritten gibt keine Partei ohne vorherige Abstimmung im Namen der anderen ab.
§ 10 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Kundendaten, Anfragen- und Bewerberdaten, Sperrlisten, betriebliche Abläufe, Vertragsinformationen, Preise und Know-how.
(2) Die Parteien wahren über vertrauliche Informationen Stillschweigen und verwenden diese nur für die Durchführung dieses Vertrages.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Angestellten und Dritte mit Zugang zu den Informationen. Als Dritte gelten nicht zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen, die in gleichwertiger Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei (3) Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt.
(4) Ausgenommen sind Informationen, die:
a) dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren oder ihm von dritter Seite bekannt werden, ohne dass hierdurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung verletzt wird;
b) bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden;
c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen, wobei der Empfänger die andere Partei vorab unterrichtet, soweit zulässig.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber versichert, bei der Datenweitergabe an den Auftragnehmer die Vorschriften der DSGVO und des BDSG einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Sperrlisten, Bestandskundendaten und sonstige Kontaktdaten.
(4) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt hierfür ein Vertragsmuster bereit. Solange der Auftraggeber diesen nicht unterzeichnet hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung der Leistungserbringung zurückzuhalten, soweit sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfordert. Die hierdurch entstehende Verzögerung geht zulasten des Auftraggebers; § 3 Abs. 13 gilt entsprechend.
(5) Widerspricht eine betroffene Person der weiteren Ansprache oder verlangt sie die Löschung ihrer Daten, setzt die Partei, bei der das Verlangen eingeht, die andere Partei unverzüglich in Kenntnis. Der Auftragnehmer nimmt die betroffene Adresse unverzüglich dauerhaft von allen weiteren Maßnahmen aus.
(6) Nach Vertragsende werden personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden verarbeitet wurden, innerhalb von 30 Tagen gelöscht oder an den Kunden zurückgegeben, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Von der Löschung ausgenommen sind Daten, die zur Dokumentation von Widersprüchen und Sperrvermerken erforderlich sind.
(7) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von der Haftung wegen Verstößen gegen die DSGVO und das BDSG frei, soweit die Verstöße aus der Sphäre des Kunden stammen.
§ 12 Kommunikation
(1) Die Kommunikation erfolgt vorrangig per E-Mail, sofern nicht anders vereinbart. In dringenden Angelegenheiten kann telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Möchte der Kunde ein längeres Gespräch führen, sendet er vorab eine E-Mail mit Beschreibung des Anliegens oder bucht einen Termin über die bereitgestellten Tools.
(2) Mehrere Fragen sind nach Möglichkeit gebündelt zu übermitteln.
(3) Die Bürozeiten sind Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr.
(4) Der Auftragnehmer antwortet in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden auf E-Mails, ausgenommen Wochenenden und Feiertage. Diese Angabe ist ein Richtwert und keine zugesicherte Reaktionszeit.
(5) Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses können in Textform nach § 126b BGB erfolgen. Der Auftragnehmer kann hierzu die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.
(6) Telefonate, Videokonferenzen und Beratungsgespräche können zu Beweis-, Dokumentations- und Qualitätssicherungszwecken aufgezeichnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Gesprächspartner zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung wird zu Beginn des jeweiligen Gesprächs eingeholt und dokumentiert. Eine Aufzeichnung ohne vorherige Zustimmung erfolgt nicht.
§ 13 Aufrechnung und Abtretung
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfall von Telekommunikationsnetzen, Cyberangriffe sowie Ausfall oder Einschränkung von Drittanbieter-Plattformen.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt.
(3) Dauert die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 15 Garantie
(1) Grundsatz
a) Garantien bestehen nur, wenn sie im Angebot oder Vertrag ausdrücklich und in Textform vereinbart wurden. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungswerte, Zielgrößen, Ergebnisbeispiele anderer Kunden oder werbliche Angaben stellen keine Garantie dar.
b) Eine Garantie gilt ausschließlich für die im Vertrag bezeichnete Leistung, Position oder Zielgruppe, Region und Laufzeit. Der Vertrag bestimmt, welche der in Absatz 3 (Neukundengewinnung) und Absatz 4 (Personalgewinnung) geregelten Garantiearten vereinbart ist, welche Anzahl garantiert wird, auf welchen Bezugszeitraum sich die Garantie bezieht und, soweit für die Rechtsfolge erforderlich, welcher Geldwert je garantierter Einheit gilt.
c) Werden mehrere Garantien vereinbart, gilt jede Garantie eigenständig. Eine Über- oder Untererfüllung einer Garantie wird nicht auf eine andere angerechnet.
d) Die Garantie tritt neben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers und schränkt diese nicht ein.
(2) Begriffsbestimmungen
Für diesen Vertrag gelten die folgenden Begriffe:
a) Qualifizierte Anfrage: die Reaktion einer Person aus der vertraglich definierten Zielgruppe auf eine vom Auftragnehmer durchgeführte Maßnahme, mit der ein Interesse an den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers zum Ausdruck gebracht wird. Das kann durch Eintragung über den gemeinsam definierten Prozess (Formular, Landingpage, Kampagnenstrecke) oder durch eine inhaltlich positive Antwort im Rahmen einer Maßnahme der Direktansprache geschehen. Voraussetzung sind ein zuordenbarer Unternehmensbezug und mindestens ein nutzbarer Kontaktweg. Nicht als qualifizierte Anfrage gelten Abwesenheitsnachrichten, Absagen, Abmeldungen, unzustellbare Nachrichten sowie Weiterleitungen ohne eigene Interessensbekundung.
b) Qualifizierter Gesprächstermin: ein mit einer Person aus der vertraglich definierten Zielgruppe verbindlich vereinbarter und kalendarisch fixierter Gesprächstermin. Ein Gesprächstermin gilt auch dann als erbracht, wenn die Person nicht erscheint oder kurzfristig absagt, sofern der Auftragnehmer die vereinbarte Terminbestätigung und Erinnerung durchgeführt hat. Wird ein Termin einvernehmlich verlegt, wird er nur einmal angerechnet. Termine, die aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers ausfallen, gelten als erbracht.
c) Qualifizierte Bewerbung: eine Bewerbung, bei der der Auftragnehmer mit dem Kandidaten in Kontakt getreten ist, ein aussagekräftiges Profil vorliegt und der Kandidat die im Vertrag festgelegten Mindestkriterien, etwa zu Qualifikation, Verfügbarkeit und Einsatzort, erfüllt.
d) Einstellung: ein beidseitig unterzeichneter Arbeits-, Ausbildungs- oder Berufsausbildungsvertrag, unabhängig von Berufsbezeichnung, Standort und vereinbartem Eintrittsdatum. Wiedereinstellungen und erneute Bewerbungen sind eingeschlossen.
e) Bezugszeitraum: die Erstlaufzeit, sofern der Vertrag keinen abweichenden Zeitraum bestimmt.
f) Garantierte Einheit: je nach vereinbarter Garantieart die qualifizierte Anfrage, der qualifizierte Gesprächstermin, die qualifizierte Bewerbung oder die Einstellung.
(3) Garantien im Bereich Neukundengewinnung
a) Anfragengarantie. Der Auftragnehmer garantiert die im Vertrag festgelegte Anzahl qualifizierter Anfragen nach Absatz 2 Buchstabe a) innerhalb des Bezugszeitraums. Wird diese Anzahl bis zum Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 5 nicht erreicht, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung je nicht erreichter garantierter Anfrage nach dem im Vertrag festgelegten Geldwert.
b) Terminegarantie. Der Auftragnehmer garantiert die im Vertrag festgelegte Anzahl qualifizierter Gesprächstermine nach Absatz 2 Buchstabe b) innerhalb des Bezugszeitraums. Wird diese Anzahl bis zum Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 5 nicht erreicht, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung je nicht erreichtem garantierten Gesprächstermin nach dem im Vertrag festgelegten Geldwert.
c) Maßgebliche Zählung. Für die Ermittlung der erreichten Anzahl ist die Dokumentation des Auftraggebers nach Absatz 7 maßgeblich. Fehlt für einen vom Auftragnehmer übermittelten Vorgang eine fristgerechte Dokumentation, ist die Aufzeichnung des Auftragnehmers maßgeblich; der Vorgang gilt in diesem Fall als erbracht und wird auf die garantierte Anzahl angerechnet.
d) Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch nach den Buchstaben a) und b) setzt voraus, dass der Auftraggeber die Dokumentationspflicht nach Absatz 7 erfüllt und die Kernprozesse nach Absatz 8 eingehalten hat. Im Übrigen gilt Absatz 10.
e) Keine Erfolgs- oder Umsatzgarantie. Eine Garantie nach diesem Absatz bezieht sich ausschließlich auf Anfragen und Gesprächstermine. Der Auftragnehmer garantiert weder das Zustandekommen von Verträgen zwischen dem Auftraggeber und einem generierten Kontakt noch einen bestimmten Umsatz, eine bestimmte Abschlussquote oder eine bestimmte Kaufkraft der Kontakte.
(4) Garantien im Bereich Personalgewinnung
a) Bewerbungsgarantie. Der Auftragnehmer garantiert die im Vertrag festgelegte Anzahl qualifizierter Bewerbungen nach Absatz 2 Buchstabe c) innerhalb des Bezugszeitraums. Wird diese Anzahl bis zum Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 5 nicht erreicht, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung je nicht erreichter garantierter Bewerbung nach dem im Vertrag festgelegten Geldwert.
b) Einstellungsgarantie. Der Auftragnehmer garantiert die im Vertrag festgelegte Mindestanzahl an Einstellungen nach Absatz 2 Buchstabe d) innerhalb des Bezugszeitraums. Wird diese Anzahl bis zum Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 5 nicht erreicht, erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen ohne zusätzliche Vergütung weiter, bis die garantierte Anzahl erreicht ist. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht in diesem Fall nicht.
c) Maßgebliche Zählung. Für die Ermittlung der erreichten Anzahl ist die Dokumentation des Auftraggebers nach Absatz 7 maßgeblich. Fehlt für einen vom Auftragnehmer übermittelten Vorgang eine fristgerechte Dokumentation, ist die Aufzeichnung des Auftragnehmers maßgeblich; der Vorgang gilt in diesem Fall als erbracht und wird auf die garantierte Anzahl angerechnet.
d) Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch nach Buchstabe a) sowie die Nachleistung nach Buchstabe b) setzen voraus, dass der Auftraggeber die Dokumentationspflicht nach Absatz 7 erfüllt und die Kernprozesse nach Absatz 8 eingehalten hat. Im Übrigen gilt Absatz 10.
e) Keine Bestandsgarantie. Eine Garantie nach diesem Absatz bezieht sich ausschließlich auf Bewerbungen und Einstellungen. Der Auftragnehmer garantiert weder den Bestand noch die Dauer eines zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.
(5) Anmeldung des Garantiefalls, Karenzzeit und Grenzen der Rechtsfolgen
a) Ein Garantiefall tritt nicht automatisch durch das Nichterreichen des Garantieziels ein. Der Auftraggeber hat einen Garantieanspruch innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablauf des Bezugszeitraums in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzumelden. Erfolgt keine fristgerechte Anmeldung, entfällt der Garantieanspruch.
b) Mit dem Zugang der Anmeldung beginnt eine Nachbesserungs- und Karenzzeit, in der der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen ohne zusätzliche Vergütung fortführt, um das Garantieziel zu erreichen. Die Karenzzeit beträgt bei Garantien nach Absatz 3 (Neukundengewinnung) zwei (2) Monate und bei Garantien nach Absatz 4 (Personalgewinnung) vier (4) Monate, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
c) Das Werbebudget nach § 4 Abs. 7 und 8 sowie die Kosten nach § 4 Abs. 9 trägt auch während der Karenzzeit der Auftraggeber. Die Mitwirkungspflichten nach § 3, die Dokumentationspflicht nach Absatz 7 und die Kernprozesse nach Absatz 8 gelten während der Karenzzeit fort. Verletzt der Auftraggeber sie während der Karenzzeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nachleistung bis zur Nachholung auszusetzen; die Karenzzeit verlängert sich dadurch nicht.
d) Ansprüche auf anteilige Rückerstattung nach Absatz 3 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 4 Buchstabe a) sind innerhalb von vier (4) Wochen nach Ablauf der Karenzzeit in Textform geltend zu machen. Die Erstattung ist insgesamt auf die für den Bezugszeitraum gezahlte Nettovergütung begrenzt. Werbebudget nach § 4 Abs. 7 und 8, Kosten nach § 4 Abs. 9 sowie eine Einrichtungsgebühr nach § 4 Abs. 4 bleiben unberücksichtigt.
e) Die Pflicht zur Nachleistung nach Absatz 4 Buchstabe b) endet spätestens sechs (6) Monate nach Beginn der Karenzzeit. Beide Parteien können die Nachleistungsphase vorher einvernehmlich in Textform beenden.
f) Erreicht der Auftragnehmer das Garantieziel während der Karenzzeit, ist der Garantiefall erledigt. Weitergehende Ansprüche aus der Garantie bestehen dann nicht.
(6) Beanstandung einzelner Ergebnisse
a) Hält der Auftraggeber eine übermittelte Anfrage, einen Gesprächstermin oder eine Bewerbung für nicht qualifiziert im Sinne des Absatzes 2, hat er dies innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übermittlung in Textform unter Angabe des konkreten Grundes zu beanstanden.
b) Erfolgt keine fristgerechte Beanstandung, gilt das Ergebnis als qualifiziert und wird auf die Garantie angerechnet.
c) Berechtigt beanstandete Ergebnisse werden nicht auf die Garantie angerechnet. Der Auftragnehmer ersetzt sie im Rahmen der laufenden Kampagne und der vereinbarten Kapazität. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere auf Rückerstattung oder Schadensersatz wegen einzelner Ergebnisse, besteht nicht.
d) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Ergebnis qualifiziert ist, entscheiden die in Absatz 2 genannten Kriterien. Ein Ergebnis gilt nicht allein deshalb als nicht qualifiziert, weil es nicht zu einem Vertragsschluss oder zu einer Einstellung geführt hat.
(7) Dokumentationspflicht des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber dokumentiert jeden ihm vom Auftragnehmer übermittelten Vorgang, also jede qualifizierte Anfrage, jeden qualifizierten Gesprächstermin und jede qualifizierte Bewerbung, fortlaufend und vollständig.
b) Die Dokumentation umfasst je Vorgang mindestens Datum und Uhrzeit jedes Kontaktversuchs, den genutzten Kanal, die kontaktierende und die kontaktierte Person, das Ergebnis des Kontaktversuchs sowie den daraus folgenden Bearbeitungsstand. Bei Gesprächsterminen ist zusätzlich zu dokumentieren, ob der Termin stattgefunden hat und, falls nicht, aus welchem Grund.
c) Die Dokumentation erfolgt in dem zwischen den Parteien vereinbarten System, insbesondere im Kunden- oder Bewerbermanagementsystem des Auftraggebers oder im gemeinsamen Kampagnenreporting. Haben die Parteien kein System vereinbart, stellt der Auftragnehmer eine Vorlage bereit; deren Nutzung ist dann verbindlich.
d) Jeder Vorgang ist spätestens drei (3) Werktage nach dem jeweiligen Kontaktversuch, Gesprächstermin oder sonstigen Bearbeitungsschritt zu dokumentieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erfassung im vereinbarten System.
e) Vorgänge, die nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Buchstabe d) dokumentiert sind, gelten im Verhältnis der Parteien als nicht bearbeitet. Eine Nacherfassung nach Ablauf der Frist bleibt bei der Prüfung des Garantiefalls unberücksichtigt.
f) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei der Übermittlung eines Vorgangs auf die Dokumentationspflicht und die Frist nach Buchstabe d) hin.
g) Der Auftraggeber bewahrt die Dokumentation bis zwölf (12) Monate nach Vertragsende auf und macht sie dem Auftragnehmer auf Verlangen nach Absatz 9 zugänglich.
(8) Voraussetzungen der Garantie
Jede Garantie setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 3 erfüllt und die folgenden Kernprozesse einhält.
Allgemein, für alle Garantiearten
• vollständige und fristgerechte Dokumentation aller übermittelten Vorgänge nach Absatz 7
• vollständiger Abschluss des Onboardings innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vertragsbeginn
• Einhaltung der Reaktionsfrist von drei (3) Werktagen nach § 3 Abs. 4
• Beanstandung nicht qualifizierter Ergebnisse innerhalb der Frist nach Absatz 6
• Erfüllung der Melde- und Mitteilungspflichten nach § 16
Zusätzlich bei Garantien nach Absatz 3 (Neukundengewinnung)
• Dokumentation je Anfrage und je Gesprächstermin nach Absatz 7, insbesondere jedes Kontaktversuchs und der Wahrnehmung jedes Termins
• Kontaktaufnahme mit jeder übermittelten Anfrage innerhalb eines (1) Werktages sowie mindestens drei (3) dokumentierte Kontaktversuche über mindestens zwei Kanäle innerhalb von zehn (10) Werktagen
• Wahrnehmung der vereinbarten Gesprächstermine; Absagen und Verlegungen durch den Auftraggeber mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vorher
• Führung der Gespräche durch eine für den Vertrieb verantwortliche, eingearbeitete Person
• Benennung einer verantwortlichen Person sowie einer Vertretung für Urlaubs- und sonstige Abwesenheitszeiten
• Vorhaltung ausreichender personeller Kapazität für die garantierte Anzahl an Anfragen und Gesprächsterminen
• Übermittlung und laufende Aktualisierung der Sperrliste nach § 3 Abs. 11
• Verzicht auf kollidierende Parallelansprache nach § 3 Abs. 12
• durchgehende Verfügbarkeit der eingerichteten Postfächer und Weiterleitungen sowie mindestens werktägliche Prüfung eingehender Antworten
Zusätzlich bei Garantien nach Absatz 4 (Personalgewinnung)
• Dokumentation je Kandidat nach Absatz 7, insbesondere jedes Kontaktversuchs und jedes geführten Gesprächs
• Umsetzung der empfohlenen Optimierungen an der Karriereseite
• telefonischer Erstkontakt mit mindestens drei (3) dokumentierten Kontaktversuchen je Kandidat; Bewerbungsunterlagen werden frühestens ab dem ersten Gespräch angefordert
• Meldung aller Bewerber, die durch die Maßnahmen des Auftragnehmers auf das Angebot aufmerksam wurden, sowie aller Einstellungen nach § 16
• Bereitstellung von Gesprächsterminen für Bewerber innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kontaktaufnahme
(9) Prüfungs- und Nachweisrechte
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Garantiefall die Einhaltung der vereinbarten Prozesse in angemessenem Umfang zu überprüfen. Dazu gehört die nachträgliche Kontaktaufnahme mit Kandidaten und mit generierten Kontakten bis zu drei (3) Monate nach Vertragsende.
b) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Auftraggeber die Dokumentationspflicht nach Absatz 7 oder die Kernprozesse nach Absatz 8 nicht eingehalten hat, legt der Auftraggeber auf Verlangen die Dokumentation nach Absatz 7 sowie weitere Nachweise über die Einhaltung vor, insbesondere zu den Kontaktversuchen, den wahrgenommenen Gesprächsterminen und dem Bearbeitungsstand je Anfrage, Termin oder Kandidat. Die Nachweise können in pseudonymisierter Form erfolgen; eine Offenlegung personenbezogener Daten ist hierfür nicht erforderlich.
c) Die Mitwirkung an der Prüfung nach Buchstabe b) ist Voraussetzung für die Geltendmachung des Garantieanspruchs. Legt der Auftraggeber die Nachweise trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht vor, entfällt der Anspruch.
(10) Kürzung und Verwirkung
Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 3, die Dokumentationspflicht nach Absatz 7 oder die Kernprozesse nach Absatz 8 nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Garantieleistung auszusetzen, angemessen zu kürzen oder bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung vollständig entfallen zu lassen. Maßgeblich ist, in welchem Umfang sich die Pflichtverletzung auf das Erreichen des Garantieziels ausgewirkt hat. Verletzt der Auftraggeber die Dokumentationspflicht nach Absatz 7 oder einen Kernprozess nach Absatz 8, wird vermutet, dass sich die Verletzung auf das Erreichen des Garantieziels ausgewirkt hat. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Verletzung ohne Auswirkung geblieben ist oder sich nur in geringerem Umfang ausgewirkt hat.
§ 16 Melde- und Mitteilungspflichten, Umgehungsverbot
A. Personalgewinnung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Einstellung eines Kandidaten, der über die Maßnahmen des Auftragnehmers auf das Stellenangebot aufmerksam geworden ist, innerhalb von drei (3) Werktagen in Textform an info@regionalwachstum.de zu melden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Einstellung ist der beidseitig unterzeichnete Arbeitsvertrag, nicht das vereinbarte Eintrittsdatum.
(2) Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, über welchen Weg der Kontakt zustande gekommen ist. Kontaktiert ein zuvor vom Auftragnehmer angesprochener oder vorgestellter Kandidat den Auftraggeber auf anderem Wege, etwa über Karriereportale, berufliche Netzwerke oder Eigeninitiative, und besteht Einstellungsinteresse, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich.
B. Neukundengewinnung
(3) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer den Bearbeitungsstand der übermittelten Anfragen und Gesprächstermine nach § 3 Abs. 6 mit.
(4) Kommt mit einem Kontakt, der über die Maßnahmen des Auftragnehmers generiert wurde, ein Vertrag zustande, meldet der Auftraggeber dies innerhalb von drei (3) Werktagen in Textform, sofern eine erfolgsabhängige Vergütung nach § 2 Abs. 4 vereinbart ist oder der Abschluss auf eine Garantie nach § 15 angerechnet wird.
(5) Nimmt ein zuvor vom Auftragnehmer angesprochener Kontakt auf anderem Wege Verbindung zum Auftraggeber auf, etwa über die Website, eine Empfehlung, ein berufliches Netzwerk oder Eigeninitiative, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich.
C. Gemeinsame Bestimmungen
(6) Die Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 5 bestehen bis zwölf (12) Monate nach Ende der Kampagnenlaufzeit fort, soweit sie einen Kandidaten oder Kontakt betreffen, der während der Laufzeit durch Maßnahmen des Auftragnehmers erreicht wurde.
(7) Zweckbindung. Die im Rahmen dieses Vertrages generierten Kontakte, Anfragen, Gesprächstermine und Bewerberdaten darf der Auftraggeber ausschließlich für die eigenen, im Vertrag bezeichneten Zwecke verwenden. Eine Weitergabe an Dritte, ein Weiterverkauf sowie eine Nutzung für andere oder verbundene Unternehmen des Auftraggebers sind ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform untersagt.
(8) Sanktion. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Meldepflicht nach den Absätzen 1 bis 5 und macht er gleichzeitig Ansprüche aus einer Garantie nach § 15 geltend, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den betroffenen Zeitraum die andernfalls angefallene Vergütung nachzuberechnen, zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 100 % dieser Vergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
(9) Abwerbeverbot. Der Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit und für zwölf (12) Monate nach Vertragsende Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer des Auftragnehmers, die im Rahmen dieses Vertrages tätig geworden sind, nicht gezielt abwerben oder beschäftigen. Ausgenommen sind Fälle, in denen sich die Person auf eine öffentliche Stellenausschreibung des Auftraggebers beworben hat, ohne zuvor vom Auftraggeber angesprochen worden zu sein. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung kann der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000,00 € verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen der Textform nach § 126b BGB. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(2) Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) Dem Kunden ist bewusst, dass es sich um Marketing- und Personalgewinnungsmaßnahmen handelt und der Auftragnehmer, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Garantie nach § 15, nur Dienstleistungen schuldet. Ergebnisbeispiele anderer Kunden dienen ausschließlich zu Demonstrationszwecken und stellen keine Garantie dar.
(4) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Regionalwachstum · Rödingsmarkt 31–33 · 20459 Hamburg · info@regionalwachstum.de